Selbständige Erwerbstätigkeit/Liebhaberei: Nur wenn eine defizitäre Situation länger andauert und sich in absehbarer Zeit kein Gewinn einstellt, ist Liebhaberei anzunehmen. Ein ordentlich geführtes Geschäft mit Angestellten rechtfertigt eine grosszügigere Betrachtungsweise als bei unprofessionellem Vorgehen eines Einzelnen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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