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AutorenbildMichal Sosnecki

Differenzsteuerverfahren: Anwendung allgemeiner Verlustverrechnung

Differenzsteuerverfahren: Sind keine speziellen Regeln vorhanden, gelangen die allgemeinen Verlustverrechnungsregeln des Art. 58 Abs. 2 BdBSt für die altrechtliche bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG für die neurechtliche Vergleichsveranlagung zur Anwendung.



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