Einkommenssteuer statt Grundstückgewinnsteuer bei Landverkauf
- Michal Sosnecki
- 22. Aug. 2019
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Wird ein unbebautes und in der Bauzone gelegenes landwirtschaftliches Grundstück verkauft, unterliegt der Gewinn daraus bei den Kantons- und Gemeindesteuern der Einkommens- und nicht der Grundstückgewinnsteuer. Allfällige an die Miterben auszurichtende Gewinnanteilsrechte können nicht als Aufwand abgezogen werden. Auch für die direkte Bundessteuer handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke. Allfällige an die Miterben auszurichtende Gewinnanteilsrechte können nicht als Aufwand abgezogen werden.