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AutorenbildMichal Sosnecki

Einkünfte von Chefärzten als unselbständiges Einkommen am Hauptsteuerdomizil

Doppelbesteuerung: Bezüge der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung von Patienten der Privatabteilung im Rahmen eines öffentlichen Spitals gelten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, was auch für die steuerrechtliche Beurteilung gelten soll. Die gesamten Einkünfte sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und damit am Hauptsteuerdomizil steuerlich zu erfassen.



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