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AutorenbildMichal Sosnecki

Einschränkungen bei pauschalen Rückstellungen für Grossreparaturen

Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen sind unter Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungs arbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht, oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist.



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