Einsprache ohne Belege unzulässig
- Michal Sosnecki
- 24. Mai 2018
- 1 Min. Lesezeit
Wenn mit der Einsprache gegen die Ermessenstaxation weder eine Jahresrechnung noch Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben beigebracht werden, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.