Wird in einem Steuerhinterziehungsverfahren eine gerichtliche Beurteilung verlangt, so kann der Beschluss der Strafverfolgungsbehörde, das Verfahren werde eingestellt, nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Es liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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