Obwohl im Kanton Wallis die Erbschaftssteuer gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisnehmer bei der Erbmasse bezogen wird, gelten die einzelnen Erben als Steuersubjekt. Die Besteuerung der Erbengemeinschaft als solche statt der einzelnen Erben ist nicht willkürlich, wenn die Steuerbelastung, die im Ergebnis auf die einzelnen Erben entfällt, nicht höher ist, als wenn die Erben direkt besteuert worden wären.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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