Beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke wird auf der Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben. Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer darf lediglich auf die Jahre nach Inkrafttreten der diesbezüglichen Gesetzesbestimmung abgestellt werden.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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