Vermögenssteuer: Ob die ergänzende Vermögenssteuer auch dann erhoben werden darf, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung bereits nicht mehr der Ertragswert-Besteuerung unterlag, ergibt sich aus dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht; dies ist vielmehr eine Frage des kantonalen Rechts, namentlich von § 50 StG/TG, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen kann.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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