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AutorenbildMichal Sosnecki

Ergänzende Vermögenssteuer bei Verkauf ohne Ertragswertbesteuerung kantonal geregelt

Vermögenssteuer: Ob die ergänzende Vermögenssteuer auch dann erhoben werden darf, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung bereits nicht mehr der Ertragswert-Besteuerung unterlag, ergibt sich aus dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht; dies ist vielmehr eine Frage des kantonalen Rechts, namentlich von § 50 StG/TG, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen kann.



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