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AutorenbildMichal Sosnecki

Ermessenseinschätzung bei fehlenden Aufzeichnungen; Beschwerde erfordert Nachweis

Ermessenseinschätzung: Fehlen zuverlässige Aufzeichnungen und lässt sich das Einkommen nicht anderweitig schlüssig feststellen, ist es zu schätzen (Art. 130 Abs. 2 DBG, § 147 Abs. 2 StG-SO). Hat die Veranlagungsbehörde ermessensweise aufgerechnet, ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern diese Schätzung offensichtlich unrichtig sein soll.



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