Ermessenseinschätzung: Fehlen zuverlässige Aufzeichnungen und lässt sich das Einkommen nicht anderweitig schlüssig feststellen, ist es zu schätzen (Art. 130 Abs. 2 DBG, § 147 Abs. 2 StG-SO). Hat die Veranlagungsbehörde ermessensweise aufgerechnet, ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern diese Schätzung offensichtlich unrichtig sein soll.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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