Wenn ein Barbetrieb kein Kassabuch führt und keinen täglichen Kassensturz vornimmt, ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zulässig. Die dabei festgelegte margenübliche Bruttogewinnmarge muss nicht zwingend mit jener der Mehrwertsteuer übereinstimmen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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