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AutorenbildMichal Sosnecki

Ermessenstaxation bei fehlendem Kassabuch im Barbetrieb

Wenn ein Barbetrieb kein Kassabuch führt und keinen täglichen Kassensturz vornimmt, ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zulässig. Die dabei festgelegte margenübliche Bruttogewinnmarge muss nicht zwingend mit jener der Mehrwertsteuer übereinstimmen.



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