Wenn in einem bargeldintensiven Betrieb ein täglicher Kassensturz fehlt, darf die kantonale Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung durchführen und dabei auf die Bruttogewinnmarge des Folgejahres oder auf jene des Vorgängerbetriebes abstellen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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