Ermessensveranlagung bei fehlendem Kassensturz
- Michal Sosnecki
- 15. Aug. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Wenn in einem bargeldintensiven Betrieb ein täglicher Kassensturz fehlt, darf die kantonale Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung durchführen und dabei auf die Bruttogewinnmarge des Folgejahres oder auf jene des Vorgängerbetriebes abstellen.