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Ermessensveranlagung bei fehlendem Kassensturz

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 15. Aug. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn in einem bargeldintensiven Betrieb ein täglicher Kassensturz fehlt, darf die kantonale Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung durchführen und dabei auf die Bruttogewinnmarge des Folgejahres oder auf jene des Vorgängerbetriebes abstellen.



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