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AutorenbildMichal Sosnecki

Ermessensveranlagung bei fehlendem Kassensturz

Wenn in einem bargeldintensiven Betrieb ein täglicher Kassensturz fehlt, darf die kantonale Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung durchführen und dabei auf die Bruttogewinnmarge des Folgejahres oder auf jene des Vorgängerbetriebes abstellen.



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