Für zwei im Kanton Zürich lebende Personen ist es unmöglich, den Lebensunterhalt mit CHF 16‘000 pro Jahr zu bestreiten. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 60‘000 ist zulässig.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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