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AutorenbildMichal Sosnecki

Ermessensveranlagung im Nachsteuerverfahren bei fehlender Mitwirkung

Auch im Nachsteuerverfahren ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.



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