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AutorenbildMichal Sosnecki

Ermessenszuschlag bleibt bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen bestehen

Ermessensveranlagung: Solange die Mitwirkung durch einen Steuerpflichtigen verweigert wird, ist die offensichtliche Unrichtigkeit des Ermessenszuschlags nicht dargetan. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Vermögensentwicklung mit den steuerbaren Einkünften übereinstimme.



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