Ermessensveranlagung: Solange die Mitwirkung durch einen Steuerpflichtigen verweigert wird, ist die offensichtliche Unrichtigkeit des Ermessenszuschlags nicht dargetan. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Vermögensentwicklung mit den steuerbaren Einkünften übereinstimme.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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