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AutorenbildMichal Sosnecki

Ersatzbeschaffung: Keine Gleichartigkeit

Wird eine selbstbewohnte Stockwerkeinheit verkauft und später ein Ersatzobjekt erworben, bestehend aus einer kleinen selbstbewohnten Wohnung und Gewerberäumen, liegt kein gleiches bzw. selbstgenutztes Objekt im Sinne des Ersatzbeschaffungsrechts vor.



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