Erwerbspreis umfasst Zinsvorteil bei Grundstückgewinnsteuer
- Michal Sosnecki
- 15. Nov. 2011
- 1 Min. Lesezeit
Grundstückgewinnsteuer: Gemäss dem zürcherischen Steuergesetz gilt als Erwerbspreis der Kaufpreis mit Einschluss aller weiterer Leistungen des Erwerbers. Dazu gehört auch der Zinsvorteil auf Vorauszahlungen des Grundstückspreises (oder eines Teils davon) vor der Eigentumsübertragung.