Die Höhe des inneren Anteils an einer einfachen Gesellschaft muss nachgewiesen werden. Bei der Formulierung im Auflösungsvertrag, der Betrag von 1,3 Mio. Franken entspreche dem genauen internen Anteil des ausscheidenden Gesellschafters fehlt es an einer Bezugsgrösse, anhand derer sich der betreffende Anteil bestimmen liesse.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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