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AutorenbildMichal Sosnecki

Frist für Einsprache gegen Quellenbesteuerung

Bestreitet jemand, der Besteuerung an der Quelle zu unterliegen, muss er dies bis zum 31. März des Folgejahres tun. Später kann einzig die Höhe des Steuerabzuges noch beanstandet werden.



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