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AutorenbildMichal Sosnecki

Gegenbeweis im Rekursverfahren für zusätzliche Gegenleistungen erforderlich

Einschätzung/Beweislast: Im Rekursverfahren ist der Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass mit dem Kaufpreis nicht nur der Wert der Aktien, sondern noch andere Gegenleistungen (wie z.B. das Konkurrenzverbot) abgegolten werden soll. Dass ein anderes gerichtliches Urteil ebenfalls denkbar oder gar vorzuziehen ist, macht einen Entscheid noch nicht willkürlich.



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