Handänderungssteuer: Als wirtschaftliche Handänderung gilt auch die Veräusserung einer Beteiligung an einer Immobilienaktiengesellschaft und das so genannte Kettengeschäft. Ob ein Kettengeschäft vorliegt, ist abhängig davon ob bei der ersten Handänderung bereits ein Treuhandvertrag bestand.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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