Kapitalleistung aus der über obligatorischen beruflichen Vorsorge: Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG lässt nur die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Abzug zu. Entsprechend ist sowohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, als auch nach der Verwaltungspraxis, sowie der Fachliteratur nur ein in den Statuten oder im Reglement vorgesehener Einkauf abzugsberechtigt.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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