Für die Bestimmung der Anlagekosten beim Grundstückgewinn kann im Kanton Zürich anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren angerechnet werden. Auch wenn die Berücksichtigung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren dazu führt, dass der Grundstückgewinn viel niedriger ausfällt als der handelsrechtlich ermittelte Grundstückgewinn und damit ein erheblicher Teil des handelsrechtlichen Grundstückgewinns unbesteuert bleibt, ist die Differenz zwischen dem handelsrechtlichen Grundstückgewinn und dem gemäss zürcherischem Recht ermittelten Grundstückgewinn kein steuerfreier Wertzuwachsgewinn, der vom zürcherischen Grundstückgewinn in Abzug gebrachte werden kann.
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