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Kein Arbeitszimmerabzug für Stellensuchende

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 12. Dez. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Ein Abzug der Kosten für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers kann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Zimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Diese Voraussetzungen sind bei einem Arbeitslosen, der sich auf Stellensuche befindet, nicht gegeben.



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