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Kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse bei Verlustvorträgen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 7. Feb. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Die Festlegung der Verlustvorträge einer Aktiengesellschaft stellt kein schutzwürdiges Interesse dar, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auch kein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass eine (vermeintliche) verdeckte Gewinnausschüttung allenfalls beim Aktionär als Einkommen aufgerechnet wird.



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