Falls die subjektive Steuerpflicht unbestrittenermassen besteht und einzig fraglich ist, ob persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit vorliegt, ist die Steuerverwaltung nicht zum Erlass eines Domizilentscheides verpflichtet, wenn die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung ist nicht einzutreten, wenn anstelle der vollständig ausgefüllten Steuererklärung lediglich das Hilfsformular zum Grundeigentum beigelegt wird.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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