Ist der Sohn einer steuerpflichtigen Person nicht auf Unterstützungsleistungen angewiesen, da er über genügend Vermögen verfügt - vorliegend über eine Versicherungssumme von 700'000 Franken - kann der Kinderabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG nicht geltend gemacht werden.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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