Bringt ein Aktionär private Beteiligungsrechte zu einem über deren Nominalwert liegenden Anrechnungswert in eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft ein, so erzielt er keinen steuerfreien Veräusserungsgewinn auf Privatvermögen. Die erforderliche Beherrschung kann auch gegeben sein kann, wenn mehrere Aktionäre, die jeder nur über eine Minderheitsbeteiligung verfügen, zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenwirken.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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