Eine Ausschüttung aus einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine stellt keinen für das Teilsatzverfahren qualifizierenden Beteiligungsertrag dar. Der Anwendungsbereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bedingt einen Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Kapital durch eine natürliche Person, was bei einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine nicht erfüllt ist.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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