Wer freiwillig ein Zweitstudium unternimmt, zieht sich aufgrund subjektiver Präferenzen weitgehend aus dem Erwerbsleben zurück. Dieser Umstand schliesst den Unterstützungsabzug, welcher eine objektive Bedürftigkeit voraussetzt, aus.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page