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Keine Anwendung von Art. 21bis BdBSt bei geschäftlich zugeordneten Versicherungen

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 23. Feb. 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Altrechtlich: Art. 21bis BdBSt (Besteuerung von Versicherungseinkünften zu drei Fünfteln, wenn die Prämien ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind). Waren die Versicherungen dem Geschäftsbereich zugeordnet und konnten die Prämien dort ertragsmindernd berücksichtigt werden, bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 21bis BdBSt . Die Regelung bezieht sich lediglich auf (Lebens-)Versicherungen, die dem Privatvermögen zuzuordnen waren.



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