Gegen die Verweigerung des Steuererlasses steht die staatsrechtliche Beschwerde nur offen, wenn die Beschwerdeführer in rechtlich geschützten Interessen berührt sind, d.h. wenn ihnen das kantonale Recht einen Rechtsanspruch auf Erlass einräumt. Das ist im Kanton St. Gallen nicht der Fall.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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