Keine Beschwerde gegen Gebührenstundung oder -erlass
- Thanusiya Wimalanathan
- 11. Juni 2008
- 1 Min. Lesezeit
Gegen einen Entscheid betreffend Stundung oder Erlass einer Gebühr ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG nicht zulässig.