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Keine Beschwerde gegen Gebührenstundung oder -erlass

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 11. Juni 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Gegen einen Entscheid betreffend Stundung oder Erlass einer Gebühr ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG nicht zulässig.


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