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Keine Beweisverwertungsverbote für vor Verfahren bekannte Akten

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 17. Sept. 2013
  • 1 Min. Lesezeit

Akten, die der Steuerverwaltung bereits vor Anhebung eines Steuerstrafverfahrens bekannt sind, unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.



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