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AutorenbildMichal Sosnecki

Keine Bundesgerichtsbeschwerde ohne kantonalen Instanzenweg

Da die Beschwerdeführerin zwar sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Zürich das Einspracheverfahren durchlaufen hat, sich anschliessend aber nicht an die nächsthöhere (jeweilige kantonale Rekurskommission) und dann an die oberste kantonale Instanz (Verwaltungsgericht) gewandt hat, lag kein letztinstanzlicher Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.



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