Da die Beschwerdeführerin zwar sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Zürich das Einspracheverfahren durchlaufen hat, sich anschliessend aber nicht an die nächsthöhere (jeweilige kantonale Rekurskommission) und dann an die oberste kantonale Instanz (Verwaltungsgericht) gewandt hat, lag kein letztinstanzlicher Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page