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AutorenbildMichal Sosnecki

Keine ESTV-Bindung für Rulings zur direkten Bundessteuer, Übergangsfrist nötig

Die ESTV hat – in Bezug auf die direkte Bundessteuer – keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines Rulings. Wird ein Ruling nicht mehr akzeptiert, ist für die Anpassung der Struktur je nach Komplexität eine Übergangsfrist von ein bis zwei Jahren zu gewähren.



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