Wurden Mitarbeiteroptionen der Jahre 1993 und 1994 nicht deklariert und in der 1998 erfolgten Veranlagung nicht besteuert, so bietet die 1997 erfolgte Praxisänderung, welche eine Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung erlaubt, keinen Grund für eine Nachbesteuerung. Die Besteuerung muss gemäss der bisherigen Praxis im Zeitpunkt der Ausübung erfolgen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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