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Keine Pflicht zur minutiösen Gewinnermittlung bei Ermessenstaxation

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 5. Jan. 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Ermessenstaxation: Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet im Rahmen einer Ermessenseinschätzung zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen oder aufgrund bekannter Daten (Baubewilligungs- und Bauabnahmeakten, Erfahrungszahlen betreffend Baukosten, Landerwerbspreis, von der Gemeinde erhobene Kausalabgaben, bekannte Verkaufserlöse etc.) den Gewinn minutiös zu ermitteln.



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