Eine Revision ist ausgeschlossen, soweit trotz materieller Unrichtigkeit der Veranlagung primär die Nachlässigkeit eines Steuerpflichtigen zu einer Ermessentaxation geführt hat. Die Ermessenstaxation ist in der Regel durch ein Fristverlängerungsgesuch zu verhindern und stellt keinen Revisionsgrund dar.
Keine Revision bei Ermessensveranlagung durch Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen
Aktualisiert: 4. Nov.