Keine Revision bei verspäteten Rügen
- Thanusiya Wimalanathan
- 19. Mai 2010
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Eine Revision ist ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können; sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer vorliegend im Revisionsgesuch aufliste, hätten bereits im ordentlichen Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können.