Keine Revision bei versäumter Geltendmachung
- Thanusiya Wimalanathan
- 12. Sept. 2008
- 1 Min. Lesezeit
Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der gerügte Fehler mit der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Fehler während drei Jahren wiederholt vorgekommen ist.