Wer anlässlich der Übergabe eines Landwirtschaftsbetriebes ein Grundstück zurückbehält, ohne dafür – wegen angeblich fehlender Anwendbarkeit des BGBB – eine Bewilligung für eine Abtrennung einzuholen, kann sich aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots für Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern nicht auf die privilegierte Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken berufen.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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