Ein gemeinsamer Verkauf im Sinne der indirekten Teilliquidation kann auch dann vorliegen, wenn einige der Verkäufer zuvor wegen Transponierung besteuert wurden. Wird eine Minderheitsbeteiligung von 30% verkauft und schüttet die verkaufte Gesellschaft innerhalb der Sperrfrist eine Substanzdividende aus, liegt keine Mitwirkung im Sinne der indirekten Teilliquidation vor, da die Minderheitsbeteiligte keinen Einfluss auf den Umfang der ausgeschütteten Dividende hat.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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