Die vereinfachte Nachbesteuerung soll nur Erben privilegieren, die an der Steuerhinterziehung nicht beteiligt waren. Da bei Ehegatten vermutet wird, dass die ehelichen Güter beiden Ehegatten gehören und somit beide Ehegatten als Teilnehmer der Steuerhinterziehung gelten, kann die Ehefrau beim Ableben ihres Mannes nicht von der vereinfachten Nachbesteuerung profitieren. Wenn die Ehefrau kurz nach dem Ableben des Ehemannes ebenfalls verstirbt, können deren Erben bezüglich des vom Ehemann stammenden Erbes auch nicht von der vereinfachten Nachbesteuerung profitieren.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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