Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 5 BGG; keine Verwirkung des Beschwerderechts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung (Praxisänderung). In Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage wird die Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgegeben (Präxisänderung; E. 2). Auch auf materiell-rechtlicher Ebene ist das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten bleiben nur gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (E. 4). Im Übrigen kann das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (E. 2.5.1 und 5.2).
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Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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