Eine im Ausland wohnhafte Person, die hier mindestens beschränkt steuerpflichtig ist, hat keinen Anspruch auf einen Vorentscheid betreffend den (beschränkten oder unbeschränkten) Umfang der Steuerpflicht. Ist die im Ausland ansässige Ehefrau aufgrund von Liegenschaftsbesitzes und der Ehemann aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig, erstreckt sich die Steuerpflicht der Ehefrau nur auf die Liegenschaften und nicht auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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