Kinderdrittbetreuungskosten: Allgemeiner Abzug zulässig
- Michal Sosnecki
- 31. Juli 2017
- 1 Min. Lesezeit
Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist ein allgemeiner Abzug und kein Gewinnungskostenabzug. Die Beschränkung auf die Maximalbeträge des Bundes und der Kantone ist zulässig und verletzt die EMRK nicht.