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AutorenbildMichal Sosnecki

Kinderdrittbetreuungskosten: Allgemeiner Abzug zulässig

Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist ein allgemeiner Abzug und kein Gewinnungskostenabzug. Die Beschränkung auf die Maximalbeträge des Bundes und der Kantone ist zulässig und verletzt die EMRK nicht.



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