Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern darf ein Ablehnungsbegehren betreffend die Vizepräsidentin kostenpflichtig abweisen, ohne vorher explizit auf die Kostenpflicht des Verfahrens hinzuweisen, wenn aus den Akten hervorgeht, dass dies dem Beschwerdeführer bekannt ist.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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