Ein Logistikzentrum zur betriebsinternen Bereitstellung von Promotions- und Degustationsmaterial, in dem 4-5 vollzeitangestellt arbeiten und welches einen Mietaufwand von rund CHF 166'000 generiert, qualifiziert als Betriebsstätte, auch wenn der darauf entfallene Gewinnanteil gemessen am Gesamtgewinn der Unternehmung gering ausfällt.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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